Düsseldorfer haben keinen Anspruch auf neue Fluglärmschutzverordnung

Klage auf Erlass einer neuen Fluglärmschutzverordnung für den Flughafen Düsseldorf vom Oberverwaltungsgericht abgewiesen

Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 29.03.2019 die Klage von Anwohnern aus der Umgebung des Flughafens Düsseldorf abgewiesen, die auf eine Verpflichtung des beklagten Landes gerichtet war, eine neue Fluglärmschutzverordnung für den Flughafen Düsseldorf anstelle der schon im Jahre 2011 ergangenen Verordnung zu erlassen.

Zur Begründung seines Urteils hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Erlass einer neuen Fluglärmschutzverordnung und auch nicht auf eine Neuberechnung des Lärmschutzbereichs. Ihnen stehe kein absolutes Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens und kein daraus folgendes Recht auf Neuberechnung der Schutzzonen zu. Ein Anspruch auf Erlass einer neuen Verordnung ergebe sich auch nicht aus Mängeln der bereits erlassenen Verordnung. Die von den Klägern geltend gemachten formellen Mängel könnten schon nicht zu einer Rechtsbetroffenheit der Kläger führen und lägen im Übrigen auch nicht vor. Ebenso wenig beinhalte die Verordnung materiell-rechtliche Fehler, die eine Rechtsverletzung der Kläger begründen könnten. Die festgesetzten Tag- und Nacht-Schutzzonen bestimmten sich nach dem fluglärmbedingten äquivalenten Dauerschallpegel und bei der Nacht-Schutzzone zusätzlich nach der Anzahl fluglärmbedingter Maximalpegel; diese Pegel würden anhand des für das Prognosejahr voraussehbaren Flugbetriebs im Wege der Berechnung nach vorgegebenen mathematischen Formeln ermittelt. Relevante mathematisch-technische Fehler bei der Festlegung des Lärmschutzbereichs weise die Fluglärmschutzverordnung Düsseldorf nicht auf. Die zugrunde gelegte Prognose des voraussehbaren Flugbetriebs sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Landesregierung habe jedenfalls aufgrund besonderer Umstände von dem gesetzlich in der Regel vorgesehenen Prognosehorizont von zehn Jahren abweichen und als Prognosejahr das Jahr 2017 festlegen dürfen. Auch im Übrigen unterliege die Prognose des Flugbetriebs für das Jahr 2017, insbesondere die dieser zugrunde liegenden Annahmen zur Anzahl der Flugbewegungen, zu den eingesetzten Flugzeugtypen, zu den (Betriebs-)Richtungen der Starts und Landungen sowie zur Verteilung der Flugbewegungen auf die beiden Start- und Landebahnen und auf den Tag- und Nachtbetrieb, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken bzw. führe jedenfalls nicht zu einer Verletzung der Rechte der Kläger.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 20 D 96/11.AK

Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.03.2019