Wohnungseingangstüren sind Gemeinschaftseigentum

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat klargestellt, dass „Wohnungseingangstüren räumlich und funktional in einem Zusammenhang sowohl mit dem Sonder- als auch dem Gemeinschaftseigentum stehen, weil sie der räumlichen Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum dienen“.

Damit scheiterte der Versuche eines Wohnungseigentümers, sich gegen den mehrheitlich gefassten Beschluss der Eigentümerversammlung über die Gestaltung der Wohnungstüren einer Wohnungseigentumsanlage zu wehren. Auch seine Wohnungstür wird jetzt „aus Holz in der Farbe „mahagonihell“ gefertigt“ und mit einem „Glasscheibeneinsatz genau festgelegter Größe in drahtornamentweiß“ versehen.

Nachdem er beim Amtsgericht mit seinem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses zunächst noch erfolgreich war, hob das Landgericht dieses Urteil wieder auf und wies seine Klage ab. Und der BGH stellte schließlich fest, dass Wohnungseingangstüren „zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer sind“. Und das gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet (Urteil vom 25. Oktober 2013 – V ZR 212/12).






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