Mietwohnung: Für Schallschutz ist das Baujahr entscheidend

Wenn nicht anders vereinbart, begründet ein als unzureichend empfundener Tritt- und Luftschallschutz keinen Mangel an der Mietsache, sofern die bei der Erbauung des Gebäudes geltenden DIN-Normen eingehalten wurden.

Der Mieter bezog im Jahr 1985 eine Wohnung in einem 1952 nach Kriegsbeschädigungen wieder aufgebauten Gebäude. Der Vermieter ließ in der darüber gelegenen Dachgeschosswohnung 2003 Bauarbeiten ausführen, wodurch zwei Wohnungen entstanden und auf einer Teilfläche von 21 m² der Estrich entfernt und erneuert wurde. Auf den restlichen 155 m² wurde der Estrich lediglich für einen neuen Bodenbelag abgeschliffen und verspachtelt.

2007 beanstandete der Mieter verschiedene Mängel, darunter auch eine unzureichende Schallisolierung zu den Dachgeschosswohnungen. Er minderte die Miete um 20 Prozent und meinte, dass die Schallisolierung weder dem im Jahr 1952 noch dem im Jahr 2003 geltenden Stand der Technik entspreche.

Der BGH (Bundesgerichtshof) entschied, übrigens in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung, dass in Ermangelung einer vertraglichen Vereinbarung eine Mietwohnung keinen Mangel aufweist, wenn Tritt- und Luftschallschutz „den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entsprechen“ (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2004 – VIII ZR 355/03, aaO; vom 17. Juni 2009 – VIII ZR 131/08, aaO Rn. 12).

Auch der Umstand, dass eine Teilfläche komplett erneuert wurde, begründet nicht den Anspruch, insgesamt die Anwendung der zum Zeitpunkt der Ausführung dieser Arbeiten geltenden DIN-Normen zu verlangen. Denn dies sei, so der BGH, von der Intensität der Maßnahme her nicht mit einem Neubau oder der grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar. Folglich könne der Mieter nicht erwarten, dass anschließend ein Schallschutz auf dem Niveau der neueren, zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Normen erreicht wird.

Urteil vom 5. Juni 2013 – VIII ZR 287/12

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