BGH: Mangelhaft ausgeführter Winterdienst berechtigt zur Minderung

Dienst- oder Werkvertrag? Der Bundesgerichtshof entschied über Streitfall zum Winterdienst

Die Vorinstanzen waren sich nicht einig: Handelt es sich bei dem Auftrag zur Ausführung des Winterdienstes an einen Dienstleister um einen Wervertrag, oder ist das ein Dienstvertrag?

Nach Ansicht des Auftraggebers hatte das ausführende Unternehmen die Arbeiten nicht vollständig ausgeführt und einen Teil des Rechnungsbetrages einbehalten. Dagegen klagte der Auftragnehmer. Der BGH stellte jetzt klar, dass es sich hier um einen Wervertrag handelt und der Auftraggeber bei mangelhafter Ausführung zur Minderung berechtigt ist.Sofern der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten nicht auftragsgemäß erfüllt hat, sei ist das geschuldete Werk mangelhaft, wobei das Werk angesichts dessen, dass die Arbeiten ausgeführt werden sollten, ohne dass der Auftraggeber jeden Einsatz separat überprüfen muss, nicht abnahmebedürftig ist. Ebenso ist eine Nachbesserungsfrist entbehrlich.

Der BGH überwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück, wo auch festzustellen sein wird, ob und in welchem Umfang der geschuldete Winterdienst unterblieben ist.

Urteil vom 6. Juni 2013 – VII ZR 355/12

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