Der BGH (Bundesgerichtshof) gab der Revision eines Mieters statt, dem nach einem Streit mit der Vermieterin eine fristlose und hilfsweise eine ordentliche Kündigung zugestellt worden war.
Der Vorgang hatte, wie kann es anders sein, eine Vorgeschichte. So wollte nämlich die Vermieterin nach der erfolgten Installation von Rauchmeldern in ihrem vermieteten Haus die mit Rauchmeldern ausgestatteten Räume betreten und die neuen Rauchmelder in Augenschein nehmen. Einmal vor Ort, versuchte sie das gesamte Haus zu besichtigen und begab sich gegen den Willen des Mieters auch in andere Zimmer ohne installierte Rauchmelder.
Als sie in einem dieser Räume Gegenstände von der Fensterbank räumte und ein Fenster öffnete, hob der Mieter seine Vermieterin kurzerhand hoch und trug sie aus dem Haus.
Das wiederum nahm diese als Anlass für die Kündigung des Mietverhältnisses. Ihre Räumungsklage vor dem Amtsgericht blieb erfolglos, woraufhin sie Berufung einlegte. Das Landgericht wiederum gab dem Räumungsantrag statt.
Der BGH entschied, dass die von der Klägerin erklärte Kündigung weder als fristlose Kündigung (§ 543 Abs. 1 BGB*) noch als ordentliche Kündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB*) wirksam ist: „Die Parteien hatten verabredet, dass die Klägerin (lediglich) die Räume mit den angebrachten Rauchmeldern in Augenschein nehmen sollte. Zu einer weiteren eigenmächtigen Besichtigung war die Klägerin nicht berechtigt. Indem sie dies gleichwohl – gegen den Willen des Beklagten – durchzusetzen versuchte und seiner Aufforderung, das Haus zu verlassen, nicht nachkam, hat sie das Hausrecht des Beklagten verletzt. Sie trägt deshalb zumindest eine Mitschuld an dem nachfolgenden Geschehen, die das Berufungsgericht bei seiner Abwägung rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt hat.“
Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten waren, hat der VIII. Zivilsenat unter Aufhebung des Berufungsurteils in der Sache selbst entschieden und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen.
Urteil vom 4. Juni 2014 – VIII ZR 289/13
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 04.06.2014