Fahrlässiger Mieter: Vermieter muss Gebäudeversicherung nutzen

Die Tochter der Mieter erhitzte Öl auf dem Herd und verließ vorübergehend die Küche. Das Öl überhitzte, es kam zum Brand.

Die Wohnungsmieter verlangten von ihrer Vermieterin die Beseitigung des Brandschadens in der Mietwohnung und wollten überdies bis dahin die Miete mindern. Die Haftpflichtversicherung der Mieter verwies die Vermieterin an ihre Gebäudeversicherung. Nun aber wollte die Vermieterin die Gebäudeversicherung für diesen von den Mietern verursachten Schaden nicht in Anspruch nehmen, weil dadurch die Versicherungskosten für ihren gesamten Mietwohnungsbestand steigen würden.

Das Amtsgericht gab den Mietern recht, und auch mit der Berufung scheiterte die Vermieterin. Nun hat der BGH (Bundesgerichtshof) in Karlsruhe auch die Revision abgewiesen. Die BGH-Richter meinen, ein Mieter dürfe „erwarten, als Gegenleistung für die (anteilig) von ihm getragenen Versicherungsprämien im Schadensfall einen Nutzen von der Versicherung zu haben.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bestehe in diesen Fällen ein „stillschweigender Regressverzicht“ des Versicherers auf den Mieter, der im Gegenteil so gestellt werden müsse, als hätte er die Versicherung selbst abgeschlossen. Ein  Mieter kann unter derartigen Umständen vom Vermieter die Beseitigung eines Brandschadens verlangen und ggfls. sogar die Miete mindern.

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs – Urteil vom 19. November 2014 – VIII ZR 191/13

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