BGH begrenzt Haftung von Erben für Mietschulden

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat vor kurzem entschieden, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird, auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind – mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. § 564 Satz 1 BGB begründet keine persönliche Haftung des Erben (AZ VIII ZR 68/12).

Treten Erben also nicht in das Mietverhältnis ein und wird der Mietvertrag innerhalb der Frist von einem Monat nach § 564 BGB außerdordentlich gekündigt, beschränkt sich die Haftung des oder der Erben auf den Nachlass; Erben müssen nicht mit ihrem Privatvermögen für eventuell noch bestehnde Verbindlichkeiten des Erblassers aus dem Mietverhältnis geradestehen.

Kommentar verfassen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.