Im Mietvertrag war eine Bestimmung zum Schutz der Mieterin vor einer Kündigung durch die Vermieterin enthalten, wonach eine Auflösung des Mietverhältnisses durch die Vermieterin „wichtige berechtigte Interessen“ voraussetzte und „nur in besonderen Ausnahmefällen“ zulässig war. Acht Jahre später wurde das Gebäude verkauft mit einer an spätere Erwerber weiterzugebenden Mieterschutzbestimmung, die eine Kündigung wegen Eigenbedarfs und die Verwertungskündigung ausschloss.
Beim abermaligen Verkauf nach wiederum drei Jahren fehlte diese Schutzbestimmung. Im Jahr darauf erhielt die Mieterin eine Eigenbedarfskündigung.
Der BGH hat nun die Räumungsklage abgewiesen, weil eine Kündigung nach § 573a Abs. 1 Satz 1 BGB durch die im Mietvertrag enthaltene Kündigungsbeschränkung ausgeschlossen ist. Gemäß § 566 Abs. 1 BGB tritt der Erwerber vermieteten Wohnraums anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein, was auch für die Kündigungsbeschränkung gelte, so der Bundesgerichtshof (Urteil Az. VIII ZR 57/13 vom 16.10.2013).Wer eine Immobilie erwirbt, sollte daher vorher unbedingt bestehende Mietverträge einer genauen Prüfung unterziehen.