BGH: Keine Mietminderung bei falsch angegebener Wohnfläche

Voraussetzung ist ein Hinweis im Mietvertrag, nach dem sich die Miete nicht aus der im Mietvertrag ausgewiesenen Wohnfläche errechnet

Karlsruhe (OPEN REPORT-kpl). Der BGH (Bundesgerichtshof) lässt durch sein aktuelles Urteil (Aktenzeichen VIII ZR 306/09) Vermieter aufatmen, die sich Mietminderungsansprüchen ihrer Mieter wegen falsch berechneter Wohnfläche ausgesetzt sehen. Unter bestimmten Umständen sind derartige Mietminderungen nicht mehr möglich.

Enthält ein Mietvertrag nämlich einen Passus wie: «Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume.», hat ein Mieter auch dann nicht das Recht zur Minderung der Miete, wenn die im Vertrag angegebene Wohnfläche um mehr als zehn Prozent von der tatsächlichen abweicht.

Im konkreten Fall ging es um das Mietverhältnis für eine Wohnung, deren Größe nach Mietvertrag 54,78 Quadratmeter betragen sollte. Die Klausel mit dem Hinweis, dass diese Angabe nicht der Festlegung des Mietgegenstandes dient, rettete nun den Vermieter, nachdem ein Sachverständiger als wirkliche Wohnungsgröße nur knapp 43 Quadratmeter ermittelt hatte. Noch das Amtsgericht Potsdam hatte dem Mieter recht gegeben und ihm einen Mietminderungsanspruch zugebilligt. Der BGH bestätigte die Ansicht des Berufungsgerichts und wies die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam ab.

(OPEN-REPORT-kpl)
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