Das Verwaltungsgericht Münster bestreitet schädliche Umwelteinwirkungen der „Windenergieanlage Loevelingloh“ in Münster-Hiltrup.
Das Verwaltungsgericht Münster hat durch jetzt bekannt gegebene Urteile auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2020 die gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von 175 m mit der Bezeichnung „Windenergieanlage Loevelingloh“ in Münster-Hiltrup gerichteten Klagen abgewiesen.
Die Kläger hatten sich gegen die Genehmigung unter anderem mit der Begründung gewandt: Die von der Windenergieanlage ausgehenden Lärmbelastungen lägen oberhalb der für gesunde Wohnverhältnisse erforderlichen Werte. Die der Genehmigung zugrunde liegende Lärmimissionsprognose sei fehlerhaft. Auch sei der von der Anlage ausgehende Infraschall nicht berücksichtigt worden. Dieser verursache gesundheitliche Beeinträchtigungen. Eine weitere Beeinträchtigung ergebe sich durch den von der Anlage erzeugten Schlagschatten. Außerdem gehe von der Anlage eine optisch bedrängende Wirkung aus.
Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. In den Entscheidungsgründen heißt es jeweils unter anderem: Es sei nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Windenergieanlage schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes zulasten der Kläger verursache. Es seien insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch anlagenbezogene Lärmemissionen, Schattenwurf oder Infraschall zu befürchten. Nach der vorgenommenen Schallimmissionsprognose würden die maßgeblichen Schallrichtwerte voraussichtlich eingehalten. Diese Prognose sei anhand der einschlägigen rechtlichen Vorgaben erstellt worden. Die maßgeblichen Richtwerte würden im Übrigen auch tatsächlich nicht überschritten. Unzumutbare Beeinträchtigungen durch den Schattenwurf der Windenergieanlage seien ebenfalls nicht zu erwarten. Die Anlage sei mit einer Abschaltautomatik ausgestattet, die sicherstelle, dass die maximal zulässigen Höchstwerte für periodischen Schattenwurf an den Häusern der Kläger nicht überschritten würden. Ebenso wenig greife der Einwand der Kläger durch, die Auswirkungen von Infraschall und tieffrequentem Schall seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der durch eine Windenergieanlage erzeugte Infraschall liege im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs und führe nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren. Die diesbezüglich von den Klägern eingereichten Unterlagen rechtfertigten kein anderes Ergebnis, weil diese lediglich einen Teil des wissenschaftlichen Diskurses darstellten. Wissenschaftliche Erkenntnisse könnten erst dann einer Planungs- oder Zulassungsentscheidung zugrundegelegt werden, wenn sich diese durchgesetzt hätten. Es sei in erster Linie Aufgabe des Normgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen mit geeigneten Mitteln treffen zu können. Angesichts des unsicheren Erkenntnisstandes in der Wissenschaft trotz zahlreicher Studien sei es nicht Aufgabe eines gerichtlichen Verfahrens, weitere wissenschaftliche Forschung zu betreiben. Nach der gerichtlichen Inaugenscheinseinnahme sei schließlich auch eine Verletzung subjektiver Rechte der Kläger aufgrund einer optisch bedrängenden Wirkung der Windenergieanlage auszuschließen.
Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.
Aktenzeichen: 10 K 435/17, 10 K 7302/17 – nicht rechtskräftig
Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24.01.2020