Mobilfunksendeanlage auf dem Dach einer WEG nur allstimmig

Viele Wohnungseigentümergemeinschaften wollen den steigenden Betriebskosten dadurch begegnen, dass sie einem Mobilfunkbetreiber die Installation einer Mobilfunksendeanlage auf dem Dach gestatten und dafür teilweise deutlich spürbare Mieteinnahmen erzielen.

Der BGH (Bundesgerichtshof) stellte jetzt n letzter Instanz fest, dass „auf der Grundlage des allgemeinkundigen wissenschaftlichen Streits um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren und der daraus resultierenden Befürchtungen zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen besteht. Dies stellt eine Beeinträchtigung dar, die ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zustimmungslos hinnehmen muss (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG).“Einzelne Eigentümer, die vor Elektrosmog fürchten oder aus anderen Gründen dagegen sind, haben jetzt Oberwasser. Denn der BGH hat entschieden, dass dem Bechluss zur Installation einer solchen Sendeanlage alle Wohnungseigentümer zustimmen müssen.


Damit gaben die Richter einem Wohnungseigentümer recht, der schon in den Vorinstanzen obsiegt hatte, und klassifizierten die Anlage als bauliche Veränderung.

Az. V ZR 48/13 – Urteil vom 24. Januar 2014 – Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2014

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