Stromlieferant scheitert mit Werbetrick

BGH spricht Stromkunden „Aktionsbonus“ trotz Vertragskündigung zu

(fair-NEWS) Gleich in zwei gleich gelagerten Fällen hatt der BGH (Bundesgerichtshof) darüber zu entscheiden, ob ein Stromlieferant einen „Aktionsbonus“ zahlen muss, der an die Bedingung gekoppelt war, dass der Vertrag über die Stromlieferung „über das erste Jahr hinaus“ besteht.

Die beiden Stromabnehmer hatten auf eine Werbeaussage hin, die ihnen einen „Aktionsbonus“ in Aussicht stellte, Belieferungsverträge mit dem Stromversorger abgeschlossen. Die AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Stromlieferanten sahen vor, dass der Bonus „bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres“ entfällt, „es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.“ Beide kündigten dem Stromlieferanten zum Ablauf des ersten Vertragsjahres. In der Schlussrechnung wurde dann der Bonus nicht berücksichtigt.

Dieser trickreichen Werbemasche schob der BGH jetzt einen Riegel vor und gab den Verbrauchern recht, die in den Vorinstanzen mit ihrem Anspruch noch gescheitert waren. Denn der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass „die Klausel in der hier maßgeblichen Fassung für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden kann, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag – wie hier – mindestens ein Jahr bestanden hat. Die Klausel ist deshalb nach § 305c Abs. 2 BGB* in diesem Sinne auszulegen.“

Urteil des VIII. Zivilsenats vom 17.4.2013 – VIII ZR 225/12 -, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 17.4.2013 – VIII ZR 246/12 –

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