Der BGH (Bundesgerichtshof) hatte sich mit der Klage einer Wohnungsbaugesellschaft zu befassen, deren 28-Familien-Haus in Frankfurt (Oder) aus städteplanerischen Gründen für den Abriss vorgesehen ist. In dem Objekt sind nur noch wenige Wohnungen vermietet.
Wegen der vielen Leerstände ist die für eine höhere Leistung ausgelegte Heizungsanlage nicht mehr kostengünstig. Die Wohnungsbaugesellschaft hatte daher von den abgerechneten Heizkosten aus Kulanzgründen nur die Hälfte verlangt. Der Abrechnung zu Grunde gelegt wurden die Bedingungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) und des Mietvertrages: Je 50 % der Gesamtkosten wurden nach Verbrauch und Wohnfläche umgelegt.
Der BGH bestätigte die Auffassung der Klägerin, wonach in diesem Fall § 9a HeizkostenV nicht in Betracht kommt, der Ausnahmen regelt, in denen aus zwingenden technischen Gründen keine Verbrauchserfassung möglich ist. Allerdings gestanden die Richter zu, dass die strenge Anwendung der HeizkostenV bei übermäßigem Wohnungsleerstand große Verwerfungen mit sich bringen kann, denen mit einer nach Treu und Glauben festzusetzenden Anspruchsbegrenzung begegnet werden kann.
Im vorliegenden Fall hielt der BGH die Vorgehensweise der Vermieterin, die ja bereits auf die Hälfte der Heizkosten verzichtet hatte, für angemessen und gab der Wohnungsbaugesellschaft recht.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2014