Ein sattsam bekanntes Streitthema sind Miteigentümer, die ihre Hunde frei laufen lassen. Während den einen das Wohl ihres Vierbeiners über alles geht, fühlen sich andere Bewohner von frei laufenden Hunden belästigt oder gestört.
Das Amtsgericht München hat jetzt entschieden, dass ein Hund auf den Gemeinschaftsflächen einer Wohnanlage nicht angeleint werden muss, weil keine Beeinträchtigung des Rechts auf Nutzung des Eigentums für einen anderen Wohnungseigentümer vorliege (Urteil vom 23.10.2014, Az.: 113 C 19711/13).
Der Miteingentümer und Bewohner einer Eigentumswohnung in München war nicht damit einverstanden, dass ein Hundehalter seinen Hund in der Wohnanlage frei herumlaufen ließ. Zudem störte er sich daran, dass der Hund nach seinen Angaben „jung und ungestüm“ sei und auch bereits mehrfach an seiner Ehefrau habe hochspringen wollen. Wegen der gefühlten Beeinträchtigung klage der Miteigentümer auf Durchsetzung eines Leinenzwangs.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Einerseits sei die Haltung des Hundes seinerzeit von den anderen Wohnungseigentümern genehmigt worden, und andererseits sehe die Hausordnung keinen Leinenzwang für Hunde innerhalb der Eigentumswohnanlage vor. Von dem Tier gehe, so die Richter, keine Gefahr aus, zumal der Halter das Hochspringen und Beschnuppern jeweils unverzüglich unterbunden hätte.