Auf den Mietvertrag kommt es an: Mieter kassiert für Renovierung

Haben die Parteien dies vereinbart, kann sich der Mieter seine Renovierungsarbeiten vom Vermieter bezahlen lassen – Urteil des BGH vom 03.12.2014, VIII ZR 224/13

Insbesondere bei preisgebundenem Wohnraum verpflichten sich Vermieter manchmal, die Kosten notwendiger Renovierungsarbeiten während der Mietzeit zu tragen. Erlaubt es der Mietvertrag sodann den Mietern, die Arbeiten selbst auszuführen, können diese Kosten für fachgerechte Leistungen ausgehend von den höheren Kosten für Malerarbeiten verlangen, auch wenn der Vermieter selbst renovieren möchte.

Der Fall mit den Renovierungsarbeiten

In dem Mietvertrag aus dem Jahr 1990 über die preisgebundene Wohnung wurde vereinbart, dass die Vermieterin die Renovierungsarbeiten übernimmt, da die Kosten hierfür in der Miete enthalten waren. Sollte der Mieter die Arbeiten selber ausführen oder von einem Malerunternehmen ausführen lassen, konnte er sich auf Antrag den hierfür gezahlen Mietanteil wieder auszahlen lassen, soweit die Arbeiten sach- und fachgerecht ausgeführt worden sind. Als Abrechnungszeitraum wurde eine Spanne von fünf Jahren vereinbart.

Im Jahr 2012 teilte die Vermieterin mit, sie wolle die Schönheitsreparaturen nunmehr selbst ausführen. Die Mieter erledigten die notwendigen Renovierungsarbeiten daraufhin selbst und strichen alle Wände, Decken, Türen und Heizkörper fachgerecht. Hierfür verlangten sie sodann knapp EUR 2.500,00.

Das Urteil mit den Renovierungsarbeiten

Die Gerichte gaben den Mietern in sämtlichen Instanzen Recht. Die Vermieterin konnte nicht wie gefordert verlangen, dass die Renovierungsarbeiten nur mit seiner Zustimmung durchgeführt werden und er diese auf Wunsch selbst durchführen darf. Dies ergebe sich aus der Auslegung und der Abwägung der Interessen der Parteien. Die Mieter könnten sich durch günstige Eigenarbeiten die durch in ihren Mietzahlungen enthaltenen Beträge für die Renovierungsarbeiten auszahlen lassen. Dem Vermieter bleibe die Koordinierung der Arbeiten erspart, und er trage auch nicht das Risiko etwaiger Schlechtleistungen. Denn es sei der Mieter, der für die fach- und sachgerechte Ausführung Sorge tragen müsse, um die Zahlung vom Vermieter verlangen zu können.

Quelle: Pressemitteilung der RA Elke Scheibeler, Wuppertal

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